Neuregelung des § 7b ESTG

Zum 01.01.2016 ist eine neue steuerliche Förderung des Mietwohnungsneubaus auf den Weg gebracht worden.  Der Gesetzgeber will mit der Neuregelung des § 7bEStG steuerliche Anreize zur Schaffung neuen Wohnraums setzen.

Ursache für die neue Förderung sind vorrangig die wachsenden Haushaltszahlen in Ballungsgebieten und die damit einhergehende steigende Wohnungsnachfrage nach bezahlbaren Wohnraum.

So sieht das Gesetz insbesondere eine Sonderabschreibung im Neubau von Wohnraum in den ersten 3 Jahren nach Fertigstellung vor. Diese Abschreibung soll gewährt werden, wenn neue Wohnungen oder Gebäude hergestellt oder erworben werden, welche zu Wohnzwecken entgeltlich überlassen werden.

Folgende Bestimmungen und Voraussetzungen müssen bei der Gewährung der Sonderabschreibung nach § 7b EStG erfüllt werden bittet Frau Nickl-Plank zu beachten:

Der Bauantrag bzw. die Bauanzeige muss nach dem 31.12.2015 und vor dem 01.01.2019 gestellt werden (gilt auch bei einer Anschaffung).

Die Baukosten/Anschaffungskosten dürfen pro qm Wohnfläche 3.000 € nicht überschreiten. Die Förderung bezieht sich aber maximal auf 2.000 € pro qm.

Die Neubauten müssen mindestens 10 Jahre zu Wohnzwecken vermietet werden.

Die Sonderabschreibung beträgt in den ersten zwei Jahren jeweils 10% und im dritten Jahr 9% zusätzlich zu der allgemeinen Abschreibung, i. d. Regel von 2% im Jahr. So ergibt sich für den Eigentümer in den ersten 3 Jahren eine Abschreibungsmöglichkeit von gesamt 35%.

Frau Nickl-Plank weisst darauf hin, dass grundsätzlich zu prüfen ist, ob das geplante Bauvorhaben oder der Kauf einer Neubauimmobilie in einem Fördergebiet liegt. Der § 7b Abs. 4 EStG-E enthält die Auflistung der Gebiete die als Fördergebiete in Betracht kommen. Als Fördergebiete wurden jeweils von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung aufgrund des § 556d Abs. 2 BGB Gebiete festgelegt, welche als angespannte Wohnungsmärkte gelten und hier bereits abgesetzte Kappungsgrenzen bei der Wohnungsmiete gelten.

Grundsätzlich ist die gesetzliche Neuregelung sicherlich zu begrüßen. Ob mit dieser Neuregelung das Ansinnen der Regierung, eine entsprechende Entspannung der Wohnungsknappheit in Ballungsgebieten zu erreichen, gelingt sei abzuwarten.

So hat der Gesetzgeber diese Neuregelung vorerst auf 4 Jahre begrenzt, ob dieser Zeithorizont für das angestrebte Ziel reicht, ist fraglich.

Auch die Förderhöhen von 3.000 € Anschaffungskosten  pro m2 mit maximaler Förderhöhe von 2.000 € stellen aus Sicht von Frau Nickl-Plank gerade in Ballungsgebieten mit sehr hohen Grundstückspreisen evtl. zu wenig Anreize für Investoren dar, hier bezahlbaren Wohnraum zu schaffen.

Daher sollte man sich vor solch einer Investitionsentscheidung professionellen Rat einholen und genau analysieren, ob für den Steuerpflichtigen die gewünschten Nachsteuerrenditen  und Eigenkapitalrenditen auch zu erwarten sind.